Allg. Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für:
DTS Systeme GmbH
Schrewestraße 2
32051 Herford
DTS Systeme Münster GmbH
Soester Straße 13
48155 Münster
DTS CLOUD SECURITY MonEPE
1-3, Kifisias Avenue
P.C 115 23
Athens
und deren Geschäftsstellen
A. Allgemeines
I. Einbeziehung
1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Herstellungs-, Dienstleistungs- sowie Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen den oben genannten DTS Gesellschaften, nachfolgend DTS genannt, und ihren Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, bzw. Zulieferern.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, wie sie unter Ziffer A.I.5. angesprochen werden. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn DTS ihnen nicht nochmals nach Eingang bei DTS ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen anderes gewollt ist.
4. Es gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von DTS, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der Änderungen schriftlich widerspricht.
5. Es gelten bei jedem Vertragstyp Ziffer A dieser Bedingungen, bei Verträgen, die den Verkauf oder die Lieferung von Sachen zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer B, bei Verträgen, die die Herstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer C, bei Verträgen, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben, zusätzlich Ziffer D sowie bei Verträgen, die den Einkauf von oder die Belieferung mit Sachen zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer E.
II. Angebote und Leistungsbeschreibungen
1. Die Angebote von DTS sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen von DTS werden erst durch schriftliche Bestätigung von DTS oder Abschluss eines Vertrags verbindlich.
2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung oder einem Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen hat DTS das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.
III. Abschluss und Inhalt des Vertrages
1. Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DTS. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von DTS vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
IV. Zahlung und Verrechnung
1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum, wenn nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von DTS gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von DTS angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von DTS als Zahlung.
2. Sollte DTS Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
3. DTS steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist DTS im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle DTS gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist DTS berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von DTS anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagszahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
8. DTS ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
V. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme
1. Der Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von DTS. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind gilt im Übrigen:
a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für DTS. An neu entstehenden Sachen steht DTS das Miteigentum entsprechend dem Wert des Gegenstands kauf- oder werkvertraglicher Leistungen zu. Ist der Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen Hauptsache der neu entstandenen Sache, gilt als vereinbart, dass der Kunde den Miteigentumsanteil sicherungshalber DTS überträgt.
b) Der Kunde ist berechtigt, den Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen an DTS zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Falls zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die von dem Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
d) DTS verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt DTS.
e) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch DTS bleibt vorbehalten.
f) Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DTS zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann DTS den Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen jedoch nur herausverlangen, wenn DTS vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Gegenstands kauf- oder werkvertraglicher Leistungen ist DTS berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Gegenstands kauf- oder werkvertraglicher Leistungen eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
h) Der Kunde darf den Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde DTS unverzüglich zu benachrichtigen.
VI. Leistungsstörung, Verpflichtungen von DTS bei kauf- oder werkvertraglichen Mängeln
1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, DTS hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt VI dieser Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und DTS den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von DTS liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von DTS erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann DTS vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
3. Keine Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiterverarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die DTS nicht zu vertreten hat.
Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an- oder eingebaut hat.
4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch DTS sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber DTS schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
5. Eine Mängelgewährleistung wird weiter nicht gewährt, wenn der Kunde die Vorschriften der DTS bzw. die Bedienungsanleitungen des Herstellers des Liefergegenstandes über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, und insbesondere durch übermäßige Beanspruchung des Liefergegenstandes entstanden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Bei Sachmängeln wird DTS nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). DTS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde DTS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs- oder sonstigen Sicherheit ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von DTS angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Im Übrigen ist der Kunde zur Selbstvornahme nur berechtigt, wenn DTS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ersetzt DTS maximal die Kosten, die DTS selbst bei der Eigenausführung der Mängelbeseitigung entstanden wären.
8. DTS hat keine Prüfpflicht von und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihr vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden.
9. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von DTS bei der Herstellung des Gegenstands kauf- oder werkvertraglicher Leistungen ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann DTS die Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht DTS von diesem Recht Gebrauch, so haftet sie nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. DTS wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
10. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen DTS, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit DTS, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn DTS, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
11. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, erstattet der Kunde DTS den bei ihr zur Prüfung der Mangelrüge angefallenen Aufwand zu vereinbarten Preisen für Dienstleistung, ansonsten zu einem Stundensatz von 95,00 € netto je eingesetzten Mitarbeiter.
12. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden oder zwingender gesetzlicher Vorschriften beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.
VII. Haftung und Freistellung
1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen DTS, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit DTS, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn DTS, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn DTS nach dem Gesetz zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet DTS jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von DTS Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)“ zu Grunde.
3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. DTS gewährleistet, dass die von ihr gelieferte und verarbeitete Software ihrer Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden ausschließen oder einschränken.
Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die vertragsgemäß Nutzung der Programme beeinträchtigt oder untersagt, so ist DTS verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder die Software in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter das verletzte Schutzrecht fällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder das Recht zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann. DTS stellt den Kunden von allen Kosten frei, die gegen ihn im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten berechtigterweise geltend gemacht werden. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf die Höhe des Kaufpreises der gelieferten oder verarbeiteten Software beschränkt, sofern kein DTS zurechenbares vorsätzliches Verhalten vorliegt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass DTS oder ihrem Lieferanten überlassen wird, den Rechtsstreit zu führen, und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich dem Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen der DTS ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nur dann, wenn DTS positive Kenntnis von den verletzten Schutzrechten hatte.
5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktion der von DTS an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt, die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. DTS haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet DTS bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang von DTS ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch DTS vornimmt. DTS haftet auch nicht für Schadensursachen, die durch den vom Kunden vorgenommenen Einbau oder die Einbettung von DTS-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, DTS hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.
7. Soweit Dritte Ansprüche gegen DTS geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens DTS aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von DTS nicht feststellbar ist, stellt der Kunde DTS von diesen Ansprüchen Dritter frei.
8. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
VIII. Ergänzende Bestimmungen zur Gewährleistung bei Lieferung von Software, Beschaffenheit und Programme
1. Soweit der Kunde Software ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind. Werden durch die Änderung die Fehleranalyse und/oder Mangelbeseitigung erschwert, sind die dadurch bei DTS verursachten Mehrkosten vom Kunden entsprechend der Regelung unter Ziffer VI.12. zu erstatten.
2. Software weist im Allgemeinen eine Beschaffenheit auf, nach der nicht gewährleistet ist, dass diese in jedem Fall unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet. Insoweit weist die von DTS gelieferte Software eine Beschaffenheit auf, die der üblichen mittleren Art und Güte entspricht. Diese Beschaffenheit gilt als vereinbart, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wird.
3. Die Leistungsbeschreibung der Programme und Angebote von DTS umfassen keine Aussagen über die Rentabilität und/oder Verwertbarkeit der Software für die Zwecke des Auftraggebers. Beratung zu Rentabilität und/oder Verwertbarkeit der Software für die Zwecke des Auftraggebers ist nicht Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich dienstvertraglich vereinbart ist.
4. Sind Fremdprodukte, die von DTS bei der Herstellung des Gegenstands kauf- oder werkvertraglicher Leistungen ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, mangelhaft, kann DTS seine Haftung auf die Abtretung der ihr gegenüber dem Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht DTS von diesem Recht Gebrauch, so haftet sie nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Zulieferer in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. DTS wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
IX. Garantie
1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch DTS muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
2. Alle anderen Informationen, die DTS an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
X. Rücktritt durch DTS
1. DTS kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei DTS eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht;
b) Lieferung oder Herstellung von einer Selbstbelieferung abhängig ist, die aus Gründen, die DTS nicht zu vertreten hat, ausbleibt; DTS ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und evtl. bereits vereinnahmte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten;
c) der Kunde in Zahlungsverzug gerät und auch auf eine Mahnung hin nicht binnen 10 Tagen vollständig zahlt,
d) sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass DTS ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für Dienstleistungen und kaufvertraglicher Lieferungen von DTS Herford, und für Werkleistungen von DTS der Ort der Leistungserbringung.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und DTS gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
3. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der DTS zuständige Gericht, also das Amtsgericht Herford oder das Landgericht Bielefeld – Kammer für Handelssachen – wenn nicht gerichtlich zwingend anderes vorgeschrieben ist. DTS kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen
XII. Urheber- und Nutzungsrechte, Schutzrechte
1. Sämtliche an dem Gegenstand kauf- oder werkvertraglicher Leistungen oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von DTS angemeldete oder an DTS erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von DTS.
2. Im Rahmen der Durchführung von Verträgen von DTS erstellte Arbeitsergebnisse (z.B. Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Skripte und Softwareprogramme) stehen DTS zu. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Erstellung der Anforderungsspezifikation an der Entstehung des Arbeitsergebnisses mitgewirkt hat.
3. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, räumt DTS dem Kunden mit Wirkung ab vollständiger Zahlung der Vergütung das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem Umfang und auf die Art und Weise zu nutzen, wie sich dies aus dem Zweck der Leistung und dem Einsatzbereich des Arbeitsergebnisses ergibt. Die Nutzungsrechte gemäß §§ 69 d, 69 e UrhG stehen DTS ebenfalls uneingeschränkt zu.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse einem Dritten zu ermöglichen.
B. Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Gefahrübergang und Lieferung
1. Soweit DTS nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DTS noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von DTS, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau
II. Preise
1. Die Preise von DTS verstehen sich ab Herford, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von DTS mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicher Art wird nicht zurückgenommen.
3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist DTS im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Vergibt DTS Unterlizenzen, behält DTS sich eine Anpassung der Lizenzkosten proportional eventueller Preissteigerungen der Hersteller vor, über die DTS unverzüglich informieren wird. Für den Fall, dass die Preissteigerung größer als 200 % ausfällt, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches ihn berechtigt innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt der Erhöhungsankündigung durch DTS schriftlich mit Wirkung zum Tag der Preiserhöhung zu kündigen.
Im Übrigen gilt:
Die vereinbarten Preise bleiben die ersten 24 Monate nach Vertragsbeginn fix. Ab dem 25. Monat erhöhen sich die Preise um 5 % jährlich. Das wechselseitige Recht zur Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB wegen eklatanter Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bleibt unberührt
III. Fristen und Termine
1. Die Verpflichtung von DTS zur termingerechten Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch DTS verschuldet.
2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von DTS beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von DTS, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von DTS liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird DTS dem Kunden anzeigen.
Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist.
Solange DTS die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
6. Soweit sich DTS im Lieferverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von DTS zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
7. Für weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen DTS, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen gilt Ziffer VII.1. dieser Bedingungen.
8. Sofern sich DTS im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von DTS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll.
9. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die DTS nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von DTS mindestens ½% des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von DTS bleiben hiervon unberührt.
10. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, treffen der Kunde und DTS gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung für die Aufrechnung in der Insolvenz: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von DTS gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von DTS
IV. Zwischenlieferanten
1. Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und DTS geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch DTS. DTS wird die Zustimmung allerdings dann nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden und DTS geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlieferanten benannt und DTS diesen zugestimmt hat
V. Versand und Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt DTS nach ihrer Erfahrung auf Kosten des Kunden.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist DTS berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch DTS bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Freihaus-Lieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt DTS nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
4. Wird ohne Verschulden von DTS der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist DTS berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. DTS ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind DTS Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist DTS berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist DTS zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. DTS kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
C. Herstellerbedingungen
I. Abnahme
Auch wenn eine Abnahme individualvertraglich vorgesehen ist, so gilt das Werk mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen, wenn nicht der Kunde auf die Mitteilung mit einem Abnahmeverlangen reagiert. Als schriftliche Mitteilung im vorgenannten Sinne gilt auch die Schlussrechnung.
II. Preise
1. Die Preise von DTS verstehen sich als Festpreise, wenn nicht individualvertraglich ausdrücklich anderes vereinbart wird.
2. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis nachweislich kalkuliert sind oder entstehen sie neu, ist DTS im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3. Vergibt DTS Unterlizenzen, behält DTS sich eine Anpassung der Lizenzkosten proportional eventueller Preissteigerungen der Hersteller vor, über die DTS unverzüglich informieren wird. Für den Fall, dass die Preissteigerung größer als 200 % ausfällt, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches ihn berechtigt innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt der Erhöhungsankündigung durch DTS schriftlich mit Wirkung zum Tag der Preiserhöhung zu kündigen.
Im Übrigen gilt:
Die vereinbarten Preise bleiben die ersten 24 Monate nach Vertragsbeginn fix. Ab dem 25. Monat erhöhen sich die Preise um 5 % jährlich. Das wechselseitige Recht zur Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB wegen eklatanter Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bleibt unberührt
III. Fristen und Termine
1. Die Verpflichtung von DTS zu termingerechter Herstellung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch DTS verschuldet, und unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Vorleistung anderer Lieferanten und Handwerker.
2. Verbindliche Termine für Fertigstellung (Fertigstellungstermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Fertigstellung beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von DTS beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
4. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von DTS, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von DTS liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird DTS dem Kunden anzeigen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist.
Solange DTS die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
6. Soweit sich DTS im Herstellungsverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von DTS zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen DTS, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit DTS, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn DTS, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
8. Sofern sich DTS im Herstellungsverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von DTS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Herstellung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die DTS nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von DTS mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von DTS bleiben hiervon unberührt.
9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und DTS gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von DTS gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von DTS.
D. Dienstleistungsbedingungen
I. Vergütung
1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung von Dienstleistungen der DTS nach tatsächlichem Aufwand auf Grund ihrer jeweils aktuellen Preisliste. Aufwandsübersichten in Angeboten oder sonstigen Leistungsbeschreibung stellen lediglich unverbindliche Schätzwerte für die Ressourcenplanung von DTS dar und bilden keine Zusage, dass die Leistungen mit dem genannten Aufwand vollständig erbracht werden können. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag kann daher höher oder niedriger sein. Falls der geschätzte Aufwand um mehr als 10 % überschritten wird, informiert DTS den Kunden entsprechend.
2. Tagessätze basieren auf einem Tag zu jeweils acht Arbeitsstunden. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig nach angefangenen Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
3. Von DTS vorgelegte Zeitaufstellungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ausdrücklich schriftlich widerspricht.
4. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden Reisekosten und Spesen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5. Sämtliche Preise sind spesenfreie Netto-Barpreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab der DTS Niederlassung Herford oder, wenn die Dienstleistung durch eine andere Zweigniederlassung erfolgt, ab dieser Zweigniederlassung.
6. Soweit zur Durchführung des Vertrags erforderlich, stellt DTS den erforderlichen Strom bis maximal 4 kW inklusive unterbrechungsfreie Stromversorgung, Notstrom¬versorgung und Kühlung der Systeme zur Verfügung. Ein weiteres Strombezugsrecht kann gegen Aufpreis optional zur Verfügung gestellt werden. In dem Verantwortungsbereich der DTS liegen die Netzstrom-Anlagen für die Rechenzentrums- und Büroflächen sowie die vorgelagerte Stromversorgung bis einschließlich Kopfverteiler. Investition für Verkabelung, Stromschienensysteme und Elektroanlagen ab Kopfverteiler plus zusätzliche Netzstromleistungen sind Sache des Auftraggebers. Der monatliche Stromverbrauch wird über separate Stromzähler ermittelt und mit dem im Vertrag vereinbarten Preis pro kWh in Rechnung gestellt. Hierzu behält sich DTS eine jährliche Anpassung der Stromkosten entsprechend den Preissteigerungen am Strommarkt vor, wie sie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) feststellt.
Im Übrigen gilt:
Die vereinbarten Preise bleiben die ersten 24 Monate nach Vertragsbeginn fix. Ab dem 25. Monat erhöhen sich die Preise um 5 % jährlich. Das wechselseitige Recht zur Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB wegen eklatanter Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bleibt unberührt
II. Mitarbeiterauswahl, Subunternehmer
1. DTS ist für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung der beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich. Es erfolgt keine Arbeitnehmerüberlassung.
2. DTS ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Subunternehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen
III. Verschiedenes
1. Im Fall von Housing ist es Sache des Kunden, für seine bei DTS installierten Geräte auf eigene Kosten eine Feuer- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls eine Schwachstromversicherung abzuschließen.
2. Verwendete Einbaumaterialen, wie z.B. Adapter, Kabel etc., werden – sofern sie nicht durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden – separat nach Mengen abgerechnet.
3. Bei den Datenleitungen sind die angebotenen Bandbreiten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Anschlussleitung. Bei der Kündigung einer Anschlussleitung durch einen Vorlieferanten, z.B. aus technischen Gründen, behält sich DTS ein Sonderkündigungsrecht der Anschlussleitung vor.
4. Softwareinstallationen und -modifikationen durch Dritte sind vor der Installation auf den Servern in jedem Fall mit DTS abzustimmen, um die Datensicherheit und Verfügbarkeit der Systeme nicht zu gefährden. Im Fall der Zuwiderhandlung übernimmt DTS keine Haftung für Datensicherheit und Verfügbarkeit der Systeme.
5. Kosten für Installationen von Software, Druckern und/oder Arbeitsplätzen sind durch die jeweils geltende Preisliste geregelt.
6. Sollten Kundeninfrastruktur und/oder -netze bei DTS einem DDoS-Angriff (Cyberangriff, der Verzögerungen und Ausfälle von Webseiten über künstliche Anfragen herbeiführt) unterliegen, hat der Kunde keinen Anspruch auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit. Ohne Abschluss eines DDoS Protection Services, kann es bei DDoS-Angriffen dazu kommen, dass DTS zum Schutz der eigenen Infrastruktur und der Infrastruktur von anderen Kunden den gesamten Traffic des Kunden verwerfen muss. DTS bietet DDoS Protection Services an, welche durch den Kunden bei Interesse zusätzlich gebucht werden können
E. Einkaufsbedingungen
I. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, DTS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von DTS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgender Ziffer 4 bleiben unberührt.
4. Ist der Verkäufer in Verzug, kann DTS – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. DTS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DTS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist
II. Rechte von DTS bei Mängeln
1. Für DTS‘ Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im Übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die DTS nach der vom Verkäufer oder vom Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn DTS die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z.B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen DTS die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn DTS der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unerkannt geblieben ist.
4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: DTS‘ Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen, insbesondere bei Ablieferung der Ware bei einem Kunden von DTS kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
5. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen von DTS abgesendet wird.
6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) nicht bei DTS, sondern bei einem ihrer Kunden nach, hat er in Schrift und Bild zu dokumentieren, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, und DTS die Dokumentation binnen 3 Werktagen nach Nachbesserung vorlegen. Meint DTS, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hat sie dies innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich oder in Textform anzuzeigen; die Frist beginnt mit Eingang der Dokumentation
III. Lieferantenregress
1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen DTS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. DTS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die DTS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. DTS‘ gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. DTS‘ Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch uns oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde
IV. Produzentenhaftung
1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, DTS von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in des Verkäufers Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von DTS durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird DTS den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 1 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Stand September 2022 © 2022 DTS Systeme GmbH. Alle Rechte vorbehalten.